Def.

Probleme bei doppelfunktionalen Maßnahmen 

  • Präventiv NPOG/ Repressiv StPO)
  • Schwerpunkt der Maßnahme ex-ante aus Sicht des die Maßnahme ausführenden Beamten
  •  § 1 I 2 NPOG: Das Verhindern von zukünftigen Straftaten ist Aufgabe der Polizei- und Verwaltungsbehörden.
  • Bei repressiver Maßnahme (Justizverwaltungsakte): § 23 EGGVG ordentlicher Rechtsweg
  • Gefahrenabwehrrecht ist Landesgesetzgebungskompetenz
  • Strafrecht inkl. Strafverfolgung ist Bundesgesetzgebungskompetenz

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