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Teil 3 (Primäransprüche)

Defitinion: Abgabe einer Willenserklärung

Der Erklärende muss seinen Willen in Richtung auf den Adressaten erkennbar endgültig geäußert haben. Das ist der Fall, wenn die Erklärung mit Wissen und Wollen des Erklärenden in einer solchen Weise auf den Weg zum Empfänger gebracht worden ist, dass bei normalen Abläufen mit dem Zugang der Willenserklärung beim Adressaten gerechnet werden kann

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