Z1 Streitgenossen

Welche Wirkung hat die Nebenintervention bzw. der Beitritt?

Die Rechtskrafterstreckung - Die Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses erstreckt sich auf den folgenden Rechtsstreit zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm ursprünglich unterstützten Partei vgl. § 68 ZPO

Diskussion