Werbung und Verkaufsförderung

Rechtliche Vorgaben

  • Werden Maßnahmen der Verkaufsförderung geplant, so ist es wichtig, das Transparenzgebot einzuhalten, das sich aus § 4 Nr. 4 UWG ergibt. Demzufolge handelt derjenige „unlauter“, der bei Aktionen wie Preisnachlässen, Geschenken oder Zugaben nicht eindeutig und klar angibt, welche Bedingungen die Zielgruppe erfüllen muss, um in deren Genuss zu kommen. Je nach Aktion können sehr unterschiedliche Bedingungen vorliegen.
  • in einer McDonald’s Aktion zur WM 2014 mussten Gäste in einem Deutschland-Trikot erscheinen, um einen kostenfreien Burger zu erhalten
  • zeitliche Befristung eines Angebots (z. B. Sonderangebote bei Lidl, die jeweils nur am „Super Samstag“ gültig sind)
  • Punktesammeln für Kunden, aber erst ab einem bestimmten Einkaufswert
  • Wird gegen die Regelung des § 4 UWG verstoßen, können Wettbewerber rechtlich dagegen vorgehen. Sie haben einen Auskunfts-, Schadenersatz- und Unterlassungsanspruch.

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