Definitionen

Unionsrecht

  • der Bund kann Hoheitsrechte auf die EU übertragen (Art. 23 I 2 GG)
  • EU-Recht muss sich also gegen mitgliedstaatliches Recht durchsetzen können
  • kein Geltungsvorrang, aber: Anwendungsvorrang
    • besteht zwischen (primärem und sekundärem) Unionsrecht und nationalem Recht ein Widerspruch, hat das EU-Recht Anwendungsvorrang
    • das nationale Recht darf dann also nicht angewendet werden
 
Primäres Unionsrecht:
  • Gründungsverträge (EUV, AEUV)
  • Charta der Grundrechte der Europäischen Union
  • Gewohnheitsrechtliche Rechtsätze und ungeschriebene Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts
 
Sekundäres Unionsrecht:
  • alle Rechtsakte, die die Organe der EU aufgrund des Primärrechts erlassen haben
 
  • Verordnungen (Art. 288 II AEUV)
    • allgemeine Geltung, für jeden und in jedem Mitgliedsstaat gültig
  • Richtlinien (Art. 288 III AEUV)
    • das Ziel darin ist verbindlich, aber die Umsetzung (Form und Maßnahmen) sind den Mitgliedsstaaten überlassen
  • Beschlüsse (Art. 288 IV AEUV)
    • Einzelfallregelungen, die für den jeweiligen Adressaten verbindlich (Mitgliedsstaaten, Bürger, jur. Personen) sind
  • Empfehlungen und Stellungsnahmen (Art. 288 V AEUV)
    • nicht verbindlich
 
 

Diskussion