Definitionen  

ZivR, SchuldR AT

Notwendige Verwendungen

(§ 347 II)

Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen.


Notwendig sind Verwendungen, wenn sie zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Sache oder zu ihrem vertragsgemäßen - sofern sich ein solcher nicht feststellen lässt, zum üblichen - Gebrauch erforderlich sind.

Diskussion