Diese Cookies sind erforderlich, um alle von Repetico bereitgestellten Funktionen auszuführen. Dies schließt einige Cookies von Google ein, da wir Google Sign In für unsere Anwendung anbieten und diese Google-Cookies erforderlich sind, damit dies ordnungsgemäß ausgeführt wird.
(Zeige mehr Details)
PHPSESSID: Sitzungsverwaltung
cookieconsent_dismissed: Alte Cookie-Richtlinie akzeptiert
somevalue: Sitzungsverwaltung
G_AUTHUSER_H (google.com): Mit Google anmelden
G_ENABLED_IDPS (google.com): Mit Google anmelden
NID (google.com): Mit Google anmelden
1P_JAR (google.com): Mit Google anmelden
CONSENT (google.com): Mit Google anmelden
darkmode: Dunkles Thema aktivieren oder deaktivieren
onSaveCreateNew: Nach dem Speichern weitere erstellen
showActivityBar: Aktivieren oder Ausblenden der Aktivitätsleiste
cardsetListLayout: Kompakte oder breite Liste von Kartensätzen
newCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Erstellen einer Karte
viewCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Browsen von Karten
learnCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Lernen
focusMyAnswerText: Stelle im Lernmodus den Fokus auf das Antwortfeld
show-lp-bar: Lernpunktleiste ein- oder ausblenden
tinymcePanelVisibility: Symbolleiste des tinyMce-Editors ein- oder ausblenden
cardSetLegendUnderstood: Erste Erklärung zu Kartensätzen ausgeblendet
repetico-app-banner-closed: Werbung für die App geschlossen
scoring-banner-2014-closed: Erklärungsbanner für Lernpunkte geschlossen
news-notice-closed: Schlagzeile geschlossen
numberOfNewCards: Anzahl der erstellten Karten
category_preselection_(cardset-id): Vorauswahl von Kategorien für neue Karten
hideAutomaticRecommendations: Werbung für käuflichen Kartensatz ausgeblendet
newCardQuestionType: Erstelle standardmäßig eine normale Karte oder Multiple Choice
mcOptionsCount-(cardset-id): Standardanzahl der Multiple-Choice-Antworten für neue Karten
cardsetCardsLayout-(cardset-id): Art der Kartenliste im Kartensatz
cookieSelection: Gespeichertes Ergebnis dieser Cookie-Auswahl
Statistiken (Details anzeigen)
Dies sind einige Cookies von uns selbst, mit denen wir anonyme Kauf- und Anmeldestatistiken verfolgen. Es gibt auch einige Cookies von Google, die für Google Analytics verwendet werden. Wenn Sie diese Cookies deaktivieren, deaktivieren Sie Google Analytics für diese Website.
(Zeige mehr Details)
referrer: Von welcher anderen Website kommen neue Benutzer
proPurchaseTrigger: Welches war das Banner oder die Anzeige, die Benutzer veranlasste, die PRO-Version zu kaufen
_gat_UA-29510209-2 (google.com): Google Analytics
_ga (google.com): Google Analytics
_gid (google.com): Google Analytics
Mit einem Klick auf „Alle akzeptieren“ hilftst Du uns bei der Weiterentwicklung unseres Geschäftsmodells.
Einloggen
Aktiviere "Mit Google anmelden"
Aktiviere "Mit Apple anmelden"
oder per Benutzername oder E-Mail-Adresse:
Kontakt
Ihr Name:
Ihre E-Mail-Adresse:
Ihre Anfrage:
Betriebspause zur Server-Wartung in:
Tage
h
m
s
Kategorien
Kategorien auswählen
Karte an Position verschieben
Aktuelle Position: 89
Zielposition:
Karten-Feedback
Schreibe direkt an den Autor der Karteikarte: Deine Anmerkungen, Ergänzungen und Korrekturen.
Eine Urheberrechtsverletzung melden
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieser Karte jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir die Karte so bald wie möglich entfernen.
Wenn Du sicher bist, dass der Ersteller dieses Kartensatzes jemandes oder Dein Urheberrecht verletzt hat, teile uns dies bitte mit. Wenn Ihre Beschwerde gerechtfertigt ist, werden wir den Kartensatz so bald wie möglich entfernen.
Bitte gib mindestens einen Link zu einer Quelle an, mit der wir überprüfen können, ob Deine Beschwerde berechtigt ist!
Bitte gib uns Deine Kontaktinformationen (wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse), so dass wir Dich für Rücksprache kontaktieren können, falls nötig.
Verschieben
Verschiebe die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Kopieren
Kopiere die Karte in einen anderen Kartensatz.
Zielkartensatz:
Position:
#
Erstelle Kategorien im Ziel-Kartensatz, falls noch nicht vorhanden
Mehrere neue Karten
Anzahl neue Karten:
mit je Antwortmöglichkeiten
Lernstufe
Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
Lernstufe:
#
Kartensatz empfehlen
Empfiehl den Kartensatz weiter.
Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
Willst du den ausgewählten Kartensatz wirklich löschen?
Zweck: Beweislasterleichterung für den Geschädigten, bei § 823 I müsste der Geschädigte nachweisen, dass der Geschäftsherr eine Verkehrspflicht verletzt hat --> hier vermutetes Verschulden des Geschäftsherrn
- Geschäftsherr haftet aber nur für eigenes Verschulden --> Auswahl und Überwachung des Gehilfen
- im Verglich zu § 278 eine eigene AGL
- VS: Verrichtungsgehilfe muss den obj. TB irgendeiner Haftungsnorm verwirklicht haben
B. Prüfungsaufbau
I. Haftung eines Verrichtungsgehilfen
Verrichtungsgehilfe = wer für einen Geschäftsherren in dessen Interesse tätig wird und abhängig von dessen Weisungen ist
- VS: Eingliederung in den Organisationsbereich des Geschäftsherrn, Geschäftsherr muss Einwirkungsmöglichkeiten auf den Verrichtungsgehilfen haben
II. Widerrechtliche Schädigung eines Dritten durch den Verrichtungsgehilfen
VS: der Gehilfe muss obj. (den obj. TB) ein absolutes RG, Schutzgesetz oder eine vorsätzliche oder sittenwidrige Rechtsgutsverletzung vorgenommen haben
Ausnahme: wenn Haftungstatbestand durch bestimmte Verschuldensform charakterisiert ist (z.B. § 826 BGB oder § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB) muss der Gehilfe auch den subj. TB erfüllen
--> widerrechtlich: Anknüpfungspunkt sind alle deliktsrechtlichen Unrechtshaftungen nach § 823 ff. außer § 833
--> Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist nicht erforderlich
P: Was ist wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen nicht geschaut hat, sich der Verrichtungsgehilfe aber völlig sachgemäß verhalten hat?
Lit.: er kann sich nach § 832 I S.2 Var. 2 auch exkulpieren, wenn der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er die Anwendung der Sorgfalt bei der Auswahl beachtet hätte
BGH: Rechtfertigungsgrund des Verkehrsrichtigen Verhaltens
a.A.:
der Geschädigter muss auch die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Verrichtungsgehilfen nachweisen (Lehre des Verhaltensunrechts)
III. Handeln in Ausführung einer Verrichtung
Rpsr.: ein zufälliger Zusammenhang genügt nicht, es bedarf einen inneren Zusammenhang
P1: Verrichtungsgehilfe begeht Straftat
h.M.: ein normaler Diebstahl (-) kein innerer Zusammenhang, bei Wachpersonal (+)
a.A.: wenn der Geschäftsherr einen gesteigerten Zugriff zu einem RG ermöglicht (+)
P2: deliktische Handlungen die in den privaten Bereich des Verrichtungsgehilfen fallen
Bsp.: LKW Fahrer nimmt einen Freund unerlaubt auf Geschäftsfahrt mit
h.M.: Haftung nach § 831 (-)
IV. Exkulpation, § 831 I S.2
Var 1: Geschäftsherr kann gelten machen, dass er bei der Auswahl und Überwachung nicht schuldhaft gehandelt hat
Var 2: Geschäftsherr ein Sorgfaltsverstoß seinerseits für den Schaden nicht kausal war
nach § 831 II: es kann sich auch ein andere exkulpieren, der die Pflichten für den Geschäftsherrn übernommen hat
V. Inhalt des SE, §§ 249 ff.
A. Allgemeines
Zweck: Beweislasterleichterung für den Geschädigten, bei § 823 I müsste der Geschädigte nachweisen, dass der Geschäftsherr eine Verkehrspflicht verletzt hat --> hier vermutetes Verschulden des Geschäftsherrn
- Geschäftsherr haftet aber nur für eigenes Verschulden --> Auswahl und Überwachung des Gehilfen
- im Verglich zu § 278 eine eigene AGL
- VS: Verrichtungsgehilfe muss den obj. TB irgendeiner Haftungsnorm verwirklicht haben
B. Prüfungsaufbau
I. Haftung eines Verrichtungsgehilfen
Verrichtungsgehilfe = wer für einen Geschäftsherren in dessen Interesse tätig wird und abhängig von dessen Weisungen ist
- VS: Eingliederung in den Organisationsbereich des Geschäftsherrn, Geschäftsherr muss Einwirkungsmöglichkeiten auf den Verrichtungsgehilfen haben
II. Widerrechtliche Schädigung eines Dritten durch den Verrichtungsgehilfen
VS: der Gehilfe muss obj. (den obj. TB) ein absolutes RG, Schutzgesetz oder eine vorsätzliche oder sittenwidrige Rechtsgutsverletzung vorgenommen haben
Ausnahme: wenn Haftungstatbestand durch bestimmte Verschuldensform charakterisiert ist (z.B. § 826 BGB oder § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB) muss der Gehilfe auch den subj. TB erfüllen
--> widerrechtlich: Anknüpfungspunkt sind alle deliktsrechtlichen Unrechtshaftungen nach § 823 ff. außer § 833
--> Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist nicht erforderlich
P: Was ist wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen nicht geschaut hat, sich der Verrichtungsgehilfe aber völlig sachgemäß verhalten hat?
Lit.: er kann sich nach § 832 I S.2 Var. 2 auch exkulpieren, wenn der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er die Anwendung der Sorgfalt bei der Auswahl beachtet hätte
BGH: Rechtfertigungsgrund des Verkehrsrichtigen Verhaltens
a.A.:
der Geschädigter muss auch die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Verrichtungsgehilfen nachweisen (Lehre des Verhaltensunrechts)
III. Handeln in Ausführung einer Verrichtung
Rpsr.: ein zufälliger Zusammenhang genügt nicht, es bedarf einen inneren Zusammenhang
P1: Verrichtungsgehilfe begeht Straftat
h.M.: ein normaler Diebstahl (-) kein innerer Zusammenhang, bei Wachpersonal (+)
a.A.: wenn der Geschäftsherr einen gesteigerten Zugriff zu einem RG ermöglicht (+)
P2: deliktische Handlungen die in den privaten Bereich des Verrichtungsgehilfen fallen
Bsp.: LKW Fahrer nimmt einen Freund unerlaubt auf Geschäftsfahrt mit
h.M.: Haftung nach § 831 (-)
IV. Exkulpation, § 831 I S.2
Var 1: Geschäftsherr kann gelten machen, dass er bei der Auswahl und Überwachung nicht schuldhaft gehandelt hat
Var 2: Geschäftsherr ein Sorgfaltsverstoß seinerseits für den Schaden nicht kausal war
nach § 831 II: es kann sich auch ein andere exkulpieren, der die Pflichten für den Geschäftsherrn übernommen hat
V. Inhalt des SE, §§ 249 ff.
A. Allgemeines Zweck: Beweislasterleichterung für den Geschädigten, bei § 823 I müsste der Geschädigte nachweisen, dass der Geschäftsherr eine Verkehrspflicht verletzt hat --> hier vermutetes Verschulden des Geschäftsherrn - Geschäftsherr haftet aber nur für eigenes Verschulden --> Auswahl und Überwachung des Gehilfen - im Verglich zu § 278 eine eigene AGL - VS: Verrichtungsgehilfe muss den obj. TB irgendeiner Haftungsnorm verwirklicht haben B. Prüfungsaufbau I. Haftung eines Verrichtungsgehilfen Verrichtungsgehilfe = werfür einen Geschäftsherren in dessen Interesse tätig wird und abhängig von dessen Weisungen ist - VS: Eingliederung in den Organisationsbereich des Geschäftsherrn, Geschäftsherr muss Einwirkungsmöglichkeiten auf den Verrichtungsgehilfen haben II. Widerrechtliche Schädigung eines Dritten durch den Verrichtungsgehilfen VS: der Gehilfe muss obj. (den obj. TB) ein absolutes RG, Schutzgesetz oder eine vorsätzliche oder sittenwidrige Rechtsgutsverletzung vorgenommen haben Ausnahme: wenn Haftungstatbestand durch bestimmte Verschuldensform charakterisiert ist (z.B. § 826 BGB oder § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB) muss derGehilfe auch den subj. TBerfüllen --> widerrechtlich: Anknüpfungspunkt sind alle deliktsrechtlichen Unrechtshaftungen nach § 823 ff. außer § 833 --> Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist nicht erforderlich P: Was ist wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen nicht geschaut hat, sich der Verrichtungsgehilfe aber völlig sachgemäß verhalten hat? Lit.: er kann sich nach § 832 I S.2 Var. 2 auch exkulpieren, wenn der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er die Anwendung der Sorgfalt bei der Auswahl beachtet hätte BGH: Rechtfertigungsgrund des Verkehrsrichtigen Verhaltens a.A.: der Geschädigter muss auch die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Verrichtungsgehilfen nachweisen (Lehre des Verhaltensunrechts) III. Handeln in Ausführung einer Verrichtung Rpsr.: ein zufälliger Zusammenhang genügt nicht, es bedarf einen inneren Zusammenhang P1: Verrichtungsgehilfe begeht Straftat h.M.: ein normaler Diebstahl (-) kein innerer Zusammenhang, bei Wachpersonal (+) a.A.: wenn der Geschäftsherr einen gesteigerten Zugriff zu einem RG ermöglicht (+) P2: deliktische Handlungen die in den privaten Bereich des Verrichtungsgehilfen fallen Bsp.: LKW Fahrer nimmt einen Freund unerlaubt auf Geschäftsfahrt mit h.M.: Haftung nach § 831 (-) IV. Exkulpation, § 831 I S.2 Var 1: Geschäftsherr kann gelten machen, dass er bei der Auswahl und Überwachung nicht schuldhaft gehandelt hat Var 2: Geschäftsherr ein Sorgfaltsverstoß seinerseits für den Schaden nicht kausal war nach § 831 II: es kann sich auch ein andere exkulpieren, der die Pflichten für den Geschäftsherrn übernommen hat V. Inhalt des SE, §§ 249 ff.
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.