unerlaubte Handlung

§ 831: Haftung für den Verrichtungsgehilfen 

A. Allgemeines 
 
 Zweck: Beweislasterleichterung für den Geschädigten, bei § 823 I müsste der Geschädigte nachweisen, dass der Geschäftsherr eine Verkehrspflicht verletzt hat --> hier vermutetes Verschulden des Geschäftsherrn 
 
- Geschäftsherr haftet aber nur für eigenes Verschulden --> Auswahl und Überwachung des Gehilfen 
 
- im Verglich zu § 278 eine eigene AGL 
 
- VS: Verrichtungsgehilfe muss den obj. TB irgendeiner Haftungsnorm verwirklicht haben 
 
B. Prüfungsaufbau 
 
I. Haftung eines Verrichtungsgehilfen 
 
Verrichtungsgehilfe =  wer für einen Geschäftsherren in dessen Interesse tätig wird und abhängig von dessen Weisungen ist
 
- VS: Eingliederung in den Organisationsbereich des Geschäftsherrn, Geschäftsherr muss Einwirkungsmöglichkeiten auf den Verrichtungsgehilfen haben 
 
II. Widerrechtliche Schädigung eines Dritten durch den Verrichtungsgehilfen 
 
VS: der Gehilfe muss obj. (den obj. TB)  ein absolutes RG, Schutzgesetz oder eine vorsätzliche oder sittenwidrige Rechtsgutsverletzung vorgenommen haben  
Ausnahme: wenn Haftungstatbestand durch bestimmte Verschuldensform charakterisiert ist
(z.B. § 826 BGB oder § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB) muss der Gehilfe auch den subj. TB erfüllen 
 
--> widerrechtlich: Anknüpfungspunkt sind alle deliktsrechtlichen Unrechtshaftungen nach § 823 ff. außer  § 833 
 
--> Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist nicht erforderlich 
 
P: Was ist wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen nicht geschaut hat, sich der Verrichtungsgehilfe aber völlig sachgemäß verhalten hat? 
 
Lit.: er kann sich nach § 832 I S.2 Var. 2 auch exkulpieren, wenn der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er die Anwendung der Sorgfalt bei der Auswahl beachtet hätte 
 
BGH: Rechtfertigungsgrund des Verkehrsrichtigen Verhaltens 
 
a.A.:
der Geschädigter muss auch die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Verrichtungsgehilfen nachweisen (Lehre des Verhaltensunrechts) 
 
 
 
III. Handeln in Ausführung einer Verrichtung 
 
Rpsr.: ein zufälliger Zusammenhang genügt nicht, es bedarf einen inneren Zusammenhang 
 
P1: Verrichtungsgehilfe begeht Straftat 
h.M.: ein normaler Diebstahl (-) kein innerer Zusammenhang, bei Wachpersonal (+) 
a.A.: wenn der Geschäftsherr einen gesteigerten Zugriff zu einem RG ermöglicht (+) 
 
P2: deliktische Handlungen die in den privaten Bereich des Verrichtungsgehilfen fallen 
Bsp.: LKW Fahrer nimmt einen Freund unerlaubt auf Geschäftsfahrt mit 
 
h.M.: Haftung nach § 831 (-) 
 
IV. Exkulpation, § 831 I S.2 
 
Var 1: Geschäftsherr kann gelten machen, dass er bei der Auswahl und Überwachung nicht schuldhaft gehandelt hat 
 
 
Var 2: Geschäftsherr ein Sorgfaltsverstoß seinerseits für den Schaden nicht kausal war 
 
nach § 831 II: es kann sich auch ein andere exkulpieren, der die Pflichten für den Geschäftsherrn übernommen hat 
 
 
V. Inhalt des SE, §§ 249 ff. 
 
 

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