Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Was ist zu bedenken bei dem Punkt, wer klagen muss oder sollte?

Wenn nur der Mandant als Kläger in Betracht kommt, sollte kein Wort dazu verloren werden. 
 
Es kann aber vorkommen, dass eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft nach §§ 59, 60 ZPO auf Klägerseite besteht. Dann müssen alle Streitgenossen klagen. 
 
Liegt nur eine einfache Streitgenossenschaft vor, ist eine gemeinsame Klage nicht erforderlich. 
 
Zur Rechts- und Parteifähigkeit bei den Gesellschaften sollte kurz etwas geschrieben werden.
 
Ist die Partei prozessunfähig oder liegt ein Fall der Betreuung vor, so ist eine Vertretung erforderlich. 
 
Liegen Anhaltspunkte für eine gewillkürte oder gesetzliche Prozessstandschaft vor, sollte auch dazu etwas gesagt werden. 

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