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Teil 3 (Primäransprüche)

Fälle der Unbeachtlichkeit eines Formmangels (§ 242)

  • Bei bewusster Nichtbeachtung der Form mangels Rechtsfolgewillens kein Erfüllungsanspruch
  • Bei versehentlicher Nichtbeachtung: Formmangel bei „schlechthin untragbaren Ergebnissen“ unbeachtlich (BGH) oder SEA aus §§ 280 I, 311 II, 241 II auf das negative Interesse (hL)
  • Bei Arglist: Einigkeit, das der Vertrag als wirksam behandelt wird (teilweise: Wahlrecht für den Betroffenen zwischen Erfüllung und SEA analog dem Anfechtungsrecht)

Diskussion