Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Wie ist damit umzugehen, wenn die Rechtsschutzversicherung den Gebührenschaden des Mandanten bezahlt hat?

Dann geht der Anspruch auf Ersatz des Gebührenschadens gem. § 86 I VVG auf die Versicherung über. Ermächtigt die Versicherung den Mandanten dann, den Anspruch im eigenen Namen einzuklagen liegen idR die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft vor. Passiert dies erst nach Rechtshängigkeit, liegt ein Fall von § 265 II 1 ZPO vor. 

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