Anwaltsklausur

Zweckmäßigkeitserwägungen

Wie ist mit einem möglichen Mitverschulden in der Zweckmäßigkeit umzugehen?

In solchen Fällen muss dargelegt werden, dass nur ein Teil des Anspruchs geltend gemacht wurde, also dass nur die Quote eingeklagt wurde. Ansonsten droht bei Teilabweisung eine Kostentragungspflicht des Mandanten. 
 
Anders ist das beim Schmerzensgeld. Da darf das Mitverschulden nicht in Form einer Quote berücksichtigt werden. Es fließt nach dem Maß der beiderseitigen Verursachung schon als Bewertungsfaktor in die Bemessung des "angemessenen" Schmerzensgeldes ein. 

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