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Teil 3 (Primäransprüche)

Def. Drohung, § 123

  • = Inaussichtstellen des Eintritts eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende jedenfalls vorgibt, Einfluss zu haben, für den Fall, dass der Bedrohte die entsprechende Willenserklärung nicht abgibt.

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