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Teil 3 (Primäransprüche)

Bewirken der geschuldeten Leistung

  • Richtige Leistung,
    bei Erbringung einer anderen Leistung siehe  364 I BGB (Annahme an Erfüllungs statt.)
  • Zur richtigen Zeit,  271 I BGB (Fälligkeit).
  • Am richtigen Ort,  269 BGB (Leistungsort = Erfüllungsort)
  • (P): Zuordnung der Leistung
    • hM: Theorie der realen Leistungsbestimmung: Zweckbestimmung möglich, aber nicht erforderlich, § 366

Diskussion