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Teil 3 (Primäransprüche)

Beginn der Verjährungsfrist

  • Bei regelmäßiger Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem die beiden Umstände kumulativ vorliegen:
    • Objektiv (Anspruch entstanden) und
    • Subjektiv (Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis von anspruchsbegründenden Umständen und Schuldner)
  • Bei anderen Verjährungsfristen: Entstehung des Anspruchs, § 200 (soweit nichts anderes bestimmt ist)
  • Bei Unterlassungsansprüchen: Zuwiderhandlung, § 199 V, 200

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