Anwaltsklausur

Wie werden die zur Wiedereinsetzung vorgetragenen Tatsachen glaubhaft gemacht?

Eine Glaubhaftmachung ist nach § 236 II ZPO erforderlich. 
 
Dazu bietet sich insbesondere die eidesstattliche Versicherung des Mandanten, der Büroangestellten oder des Anwalts selbst an. Auch die Vorlage von Urkunden ist möglich (z.B. Sendebestätigung eines Fax). 

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