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Teil 4 (Leistungsstörungen)

Def: Fahrlässigkeit i.S.d. § 276

Legaldefinition in § 276 II.

-> welche Sorgfalt im Verkehr erforderlich ist bestimmt sich objektiv nach der durchschnittlich von einer Person des Verkehrskreises, zu der der Schuldner gehört, zu erwartenden Sorgfalt

Diskussion