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Teil 4 (Leistungsstörungen)

Schema: Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, § 284

  1. Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung
    • Ein Schaden muss nicht vorliegen.
  2. Aufwendungen
    = freiwillige Vermögensopfer
  3. Im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung/Billigkeit
    • (-) bei Aufwendungen, die der Gläubiger billigerweise nicht machen durfte (zB völlig übereilt oder unangemessene Höhe)
  4. Keine Zweckverfehlung auch ohne Pflichtverletzung, § 284 BGB a.E.

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