Zweck der § 73f. StGB?

Die Vorschriften über die Einziehung nach den §§ 73 ff. dienen der Abschöpfung von rechtswidrig erlangten Vermögensvorteilen aus Straftaten. Die Vorschriften bezwecken, dem Täter den Anreiz zur Tatbegehung zu nehmen. Straftaten sollen sich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht lohnen. Dies wäre ansonsten immer dann der Fall, wenn der Täter zu einer Geldstrafe verurteilt wird, die den deliktischen Profit unterschreitet oder wenn eine Bewährungsstrafe ohne jede Aufl. nach § 56b verhängt wird. Somit statuieren die §§ 73 ff., dass deliktisch erlangter Profit unter den dort näher normierten Voraussetzungen der Staatskasse verfällt, wofür nunmehr in Angleichung an die europ. Terminologie (confiscation) durchgängig der Begriff der Einziehung verwendet wird. 
Die Einziehung stellt eine quasi-kondiktionelle Ausgleichsmaßnahme, aber keine Maßregel der Besserung und Sicherung dar. Der Verfall hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine Maßnahme eigener Art. Die Vorschrift trat in ihrer Neufassung zum 1.7.2017 iRd Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Kraft. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. Nr. L 127 S. 39, ber. ABl. Nr. L 138 S. 14). Neu ist insbes. die Terminologie. Der Begriff des Verfalls wurde ersetzt durch die Einziehung. Abs. 1 ändert sich nur der Terminologie, nicht aber der Sache nach, sodass auf die Grundsätze zu § 73 aF zurückgegriffen werden kann. Lediglich der Begriff der Einziehung ersetzt denjenigen des Verfalls, ohne dass damit eine materielle Änderung verbunden wäre.
(BeckOK StGB/Heuchemer StGB § 73 Rn. 1, beck-online)

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