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Teil 4 (Leistungsstörungen)

Anwendungsbereich Verbrauchsgüterkauf, § 474 ff.

  • Persönlicher Anwendungsbereich: Der Käufer ist Verbraucher (§ 13) und der Verkäufer Unternehmer (§ 14)
  • Vertragstyp: Vorliegen muss ein Kaufvertrag, Ausgenommen: § 474 II S. 2
  • Gegenstand des Kaufvertrages: bewegliche Sache

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