BereicherungsR

Streit

§ 812 I 1 Alt. 1–Kondiktion der Kondiktion

Θ Herausgabe des Erlangten
 
A<-§ 433/nichtig->B<-§ 433/nichtig->C
- wobei A Gegenstand direkt an C auf Anweisung des B übergeben hat.
 
Herausgabeanspruch des A von B aus § 812 I 1 Alt. 1
 
I. Etwas Erlangt
II. Durch Leistung
III. Ohne RG
 
IV. Rechtsfolge: Herausgabe
 
Π Was hat B an A herauszugeben?
 
tvA: Kondiktion der Kondiktion
- Anweisender hat vom Anweisungsempfänger einen Kondiktionsanspruch erlangt, den der Angewiesene von ihm herausverlangen kann. (§§ 398 ff.)
 
h.M.: Herausgabe des Gegenstands
- Der Anweisende wird so gestellt als hätte er den Gegenstand selbst erlangt und nicht bloß einen Kondiktionsanspruch
 
- Der Angewiesene müsste sonst das Insolvenzrisiko des Anweisungsempfängers tragen und wäre seinen (§ 404) und den Einwendungen des Anweisenden ausgesetzt.
 
- Unbillig, da der Angewiesene keinerlei Beziehungen zum Anweisungsempfänger des Anweisenden pflegt
 
- Herausgabeanspruch direkt auf Gegenstand

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