Z1 Widerklage

Welche Änderungen ergeben sich bei Vorliegen einer Widerklage für den Prüfungsaufbau?

  1. Rubrum - andere Parteibezeichnungen
    • Kläger - Klägers und Widerbeklagten
    • Drittwiderbeklagte (nach dem Kläger) - Drittwiderbeklagter
    • Beklagte und Widerkläger - Beklagten und Widerklägers
    • danach nur noch Bezeichnung unter ursprünglicher Parteirolle
  2. Tenor - keine Besonderheiten
  3. Tatbestand - Darstellung von Klage und Widerklage ggf. kombiniert oder hintereinander
    • Möglichkeit 1 einheitlich Darstellung von Klage und Widerklage wenn beides auf einem Sachverhalt beruht
    • Möglichkeit 2 Trennung der beiden Sachverhalte etc. wenn Klage und Widerklage auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen (erst kompletten Tatbestand Klage und dann kompletten Tatbestand der Widerklage, kein verschachtelter Aufbau ineinander)
  4. Entscheidungsgründe
    • die beiden Klagen werden jeweils komplett durchgeprüft und nacheinander angeordnet
    • Zulässigkeit und Begründetheit Klage
    • Zulässigkeit und Begründetheit der Widerklage
    • Abschluss Gesamtergebnis mit Nebenentscheidungen

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