Staatshaftung

Amtshaftungsanspruch bei legislativem/normativem Unrecht

legislatives Unrecht (Fehler in formellem Gesetz):
Amtshaftungsanspruch (-)
  • Amtspflicht nicht drittschützend, sondern nur ggü. Allgemeinheit 
  • wegen weiter Einschätzungsprärogative auch Verschulden eher (-)
 
normatives Unrecht (Fehler in materiellem Gesetz):
  • RVO: ebenfalls kein Drittschutz und eher kein Verschulden
  • Satzung:
    • kann durchaus drittschützend sein, insbesondere im Fall von B-Plänen
    • B-Plan ist nämlich in seinem Adressatenkreis wesentlich eingegrenzter

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