Wie geht die StA vor, wenn in einer prozessualen Tat Privatklagedelikte und Offizialdelikte zusammentreffen?

Das Offizialverfahren hat den Vorrang, d.h. das Privatklageverfahren ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen des öffentlichen Interesses iSd. 376 mitzuverfolgen.

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