Neue Rspr. BGH: Gefälligkeit ohne Auftrag
 
Fall: G will ihren Enkel E mit dem Auto zu einem Fußballturnier bringen, an dem die Vereinsmannschaft des E teilnimmt. Auf dem Weg e G bei einem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen.
 
G verlangt von Verein V nach §§677, 683 S. 1, 670 analog Aufwendungsersatz. Sie begründet den ein Interesse an der Turnierteilnahme des E gehabt habe; die Beförderung sei deshalb ein Geschäft des V gewesen, das G zwar ohne Auftrag, aber dennoch im Interesse des V übernommen habe (§§677, 683 S. 1). Da sich bei dem Unfall das tätigkeitsspezifische Risiko der Beförderung verwirklicht habe, sei V analog §670 zum Aufwendungsersatz für die bei der Geschäftsführung erlittenen Schäden verpflichtet. 

--> geht das?

BGH: (-), Arg.: Ggü V erfolge der Transport auf freiwilliger Grundlage und sei mangels besonderer Absprache letztlich Sache der sorgeberechtigten Eltern. Ggü E und deren Eltern hatte G die Beförderung jedoch aus reiner Gefälligkeit übernommen. An diesem Charakter ändere sich nichts, wenn die Beförderung daneben auch im Interesse der Mannschaft und des Vereins liege. 

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