SR-BT

HF6: An welche Norm ist bei der Mängeleinrede gem. § 320 BGB (bei behebbaren Mängeln) ggf. zu denken?

§ 377 II HGB --> Dann gilt Ware als genehmigt --> es wird Lieferung einer mangelfreien Sache fingiert und damit hat K kein Recht mehr auf Nacherfüllung und somit keine Einrede nach § 320 BGB
 
DIE VSS DES 377 HGB MÜSSEN NATÜRLICH VORLIEGEN!

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