SR-BT

HF6: Muss die Untersuchung der Sache i.R.d. § 377 HGB eigenhändig vorgenommen werden? (P) Streckengeschäft (wenn direkt an K geliefert wird)

Soll an § 377 I HGB anzuknüpfen sein: "Obliegenheit nur wenn nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist"
 
h.M.:
Lieferant muss selbst Sache untersuchen (ggf. beim Endkäufer). Frist zu Rügen wird aber den umständen entsprechend verlängert! --> um Zeitspanne die man dem Kunden zubilligen muss, die Ware zu untersuchen und Mängel dem K anzuzeigen
 
BGH: selbst wenn Kunde in Malaysia lebt!
 
--> Überzeugend bei Geschäften bei denen Endkäufer (Drittabnehmer) selbst Kaufmann ist (denn dann verliert er selbst GLR wenn er gem. § 377 II HGB nicht sofort rügt)
 
--> Problematisch jedoch und deshalb a.A.: wenn Drittabnehmer = Nichtkaufmann
 
- Dieser hat keine Rügeobliegenheit, nur Verjährung § 438 BGB
- Wenn Drittabnehmer also chillt, hat er trotzdem Rechte aus § 438 BGB, der Zwischenhändler verliert aber Rechte gegen Lieferanten wegen § 377 I HGB!
- Schaden hätte also Zwischenhändler obwohl der Drittabnehmer verantwortlich ist!
- Zwischenhändler kann das auch nich durch vorherige Vereinbarung umgehen ("zeig mir sofort Mangel an und untersuche Sache"): wegen §§ 474 I, 476 I 1,2 BGB
-  Deshalb soll nach dieser Ansicht Zwischenhändler erst Mangel anzeigen müssen, wenn Drittabnehmer ihm den Mangel mitgeteilt hat, vgl. § 377 III HGB
 
- Hier anders weil Zwischenkäufer zwei Couchen des gleichen Typs wie Drittabnehmer erhält --> hätte Stutzig werden müssen!
 

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