EVP Block II

Def.: Rechtsgeschäft iSe. Verkehrsgeschäfts (Voraussetzung bei gutgläubigem Erwerb)

Ein Verkehrsgeschäft liegt vor, wenn bei dem entsprechenden Rechtsgeschäft auf Erwerberseite mindestens eine Person steht, die auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht auch gleichzeitig als Veräußerer angesehen werden kann.

Diskussion