Zwangsvollstreckung Endstufe

Systematik des Zwangsvollstreckungsrechts 

Abschnitt 1
 
In den §§ 704 bis 802 ZPO finden sich die allgemeinen Vorschriften der Zwangsvollstreckung. Sie sind quasi vor die Klammer gezogen und gelten für alle Vollstreckungsmaßnahmen.
 
Abschnitt 2 
 
In den §§ 803 bis 882 h ZPO ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen geregelt.
 
in bewegliches Vermögen vollstreckt: §§ 803 bis 863 ZPO 
 
in das unbewegliche Vermögen: §§ 864 bis 871 ZPO
 
Abschnitt 3 
 
In den §§ 883 bis 898 ZPO ist die Zwangsvollstreckung wegen anderer Forderungen geregelt.
 
Herausgabe von Sachen 
Vornahme von Handlungen 
Duldungen und Unterlassungen 
Abgabe einer Willenserklärung 
 

Diskussion