Zwangsvollstreckung Endstufe

Gerichtsvollzieher 

Der Gerichtsvollzieher ist nach § 753 ZPO derjenige dem die Zwangsvollstreckung von Gesetzes wegen zugewiesen ist, sofern nicht ausnahmsweise die Gerichte zuständig sind.
 
 
Zuständig wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen nach §§ 808 ff. ZPO sowie für die Erwirkung der Herausgabe von Sachen nach §§ 883 bis 885a, 897 ZPO. 
 
 

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