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Teil 6 (dingliche Ansprüche)

Wann ist der Wert der Verarbeitung erheblich geringer als der Wert des Stoffes? (§ 950 I)

Der Wert der Verarbeitung wird in Bezug gesetzt zum Wert der Ausgangsstoffe. Nach BGH muss der Verkehrswert ca 160 % des Wertes der Ausgangsstoffe betragen, um Eigentumserwerb annehmen zu können

Diskussion