StPO

In welche 3 Abschnitte ist das Erkenntnisverfahren gegliedert?

→ Wird durch Strafanzeige nach § 158 StPO oder sonstige dienstliche Kenntniserlangung ausgelöst.

I.  Vorverfahren, §§ 160ff. StPO
→ staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren
  • StA prüft als Herrin des Vorverfahrens, ob der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig i.S.d. § 203 StPO ist, sodass Anklage nach § 170 I StPO möglich
  • hinreichender Verdacht = wenn am Ende einer gedachten Hauptverhandlung die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als sein Freispruch

II. Zwischenverfahren, §§ 199ff. StPO
  • Beschuldigter wird zum Angeschuldigten, § 157 StPO
  • Gericht prüft, ob das Hauptverfahren zu eröffnen ist, also ob die Zulassung zur Anklage durch Eröffnungsbeschluss gem. § 203 StPO erfolgt

III. Hauptverfahren, §§ 213ff. StPO
  • Angeschuldigter wird zum Angeklagten, § 157 StPO
  • Hauptverhandlung nach § 243 StPO beinhaltet die Beweisaufnahme, §§ 244ff. StPO
  • endet mit der Verkündung des Urteils, § 260 StPO

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