StPO

Prüfungspunkte der StA bei der Entscheidung über die Anklageerhebung nach § 170 StPO
 
→ dann würde Beschuldigter zum Angeschuldigten; nach Eröffnungsbeschluss des Gerichts gem. § 203 StPO im Zwischenverfahren dann Angeklagter

1. hinreichender Tatverdacht
= wenn bei der vorläufigen Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher ist als ein Freispruch
 
2. Verfahrenshindernisse
  • rechtsstaatswidrige Verfahrensprovokation
  • anderweitige Rechtshängigkeit oder entgegenstehende Rechtskraft
  • Verjährung, § 78 StGB
  • fehlender Strafantrag
  • Strafunmündigkeit
  • Verhandlungsunfähigkeit/Tod des Beschuldigten
  • Immunität
 
3. Verfahrensalternativen
  • Privatklageverfahren, §§ 374ff.
  • Verfahrenseinstellung, §§ 153 I, 153a I
  • Strafbefehl, §§ 407ff. (wenn Hauptverhandlung entbehrlich)

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