Staatsanwaltsklausur

E-Mail-Beschlagnahme

1.Phase: Übertragung der E-Mail vom Absender auf den Provider = Kommunikationsvorgang, welcher unter den § 100a StPO fällt
-> Überwachung und Auswertung des Übertragungsvorgangs von E-Mails bedarf der Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 100a, 100b StPO 
 
2.Phase: Zugriff auf E-Mails bei Provider 
BGH: ergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen bei Postunternehmen -> Vss. des § 99 StPO 
BVerfG -> auch die Speicherung beim Provider gehört zum Kommunikationsvorgang daher ist alleine die Erfüllung der §§ 94 ff. StPO erforderlich, solange es sich der Verdacht einer schweren Katalogstraftat bestehe

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