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Teil 6 (dingliche Ansprüche)

Str: Verwendungsbegriff

  • enger Verwendungsbegriff (BGH)
    • nur solche Aufwendungen sind als Verwendungen anzusehen, die gerade nicht substanzverändernd sind
    • Arg: die Änderung des Nutzungszwecks obliege allein dem Eigentümer. Wendet also der Besitzer etwas auf, was zu einer grundlegenden Änderung der Sache führt, maßt er sich eine Eigentümerstellung an, die ihm nicht zusteht; insoweit sei er dann nicht schutzwürdig, sodass ihm der Ersatz solcher Aufwendungen (wenigstens soweit der Eigentümer hierdurch nicht bereichert wird) zu verwehren sei.
  • hL: weiter Verwendungsbegriff
    • auch solche Verwendungen, die die Sache in ihrer Substanz verändern
    • Arg: Die Ansprüche der §§ 994 ff. BGB sollen für einen interessengerechten Ausgleich zwischen dem zur Herausgabe verpflichteten Besitzer und dem Eigentümer der streitgegenständlichen Sachen sorgen; dies ist aber nur möglich, wenn auch substanzändernde Aufwendungen erfasst werden. 

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