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Teil 7 (Deliktsrecht)

Schutzgesetz i.S.d. § 823 II

  • Jede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), die sich ge- oder verbietend an den Einzelnen richtet, die also, anders als bloße Verwaltungsvorschriften, Außenwirkung hat und die den Schutz Einzelner vor Rechts- oder Rechtsgutsverletzungen und rechtlich geschützten Interessen bezweckt
  • (-) also bei solchen Normen, die ausschließlich die Allgemeinheit schützen sollen

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