Beschuldigtenbegriff

= subjektiver Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde, der sich objektiv in einem Willensakt manifestiert
→ subjektiv-objektiver Beschuldigtenbegriff
 
  • zwar Entscheidungsspielraum der Behörden
  • jedoch pflichtgemäße Beurteilung der Beamten erforderlich, ob sich ein Tatverdacht bereits so verdichtet hat, dass die vernommene Person als Täter oder Teilnehmer der untersuchten Straftat in Betracht kommt

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