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Teil 8 (Bereicherungsrecht)

Mehrpersonenverhältnisse: Veranlasserprinzip als Ausnahme, welche Direktkondiktion im Dreiecksverhältnis ermöglicht

wer einen Bereicherungsvorgang in keiner Weise veranlasst hat, ist nicht in die Rückabwicklung einzubeziehen
 
Voraussetzungen, um den (vermeintlich) Veranlassenden doch in die Rückabwicklung einzubeziehen:
  1. Trotz fehlender bzw. unwirksamer Anweisung wurde ein Rechtsscheintatbestand geschaffen
  2. Dieser ist dem „Anweisenden“ zurechenbar
  3. Der Empfänger ist schutzwürdig

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