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Teil 9 (Schadenersatzrecht)

Voraussetzungen: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

  • Sonderbeziehung zwischen Schuldner und Gläubiger, die Rücksichtspflichten nach § 241 II begründet
  • Leistungsnähe des Dritten
  • Gläubigernähe des Dritten
  • Erkennbarkeit
  • Schutzbedürftigkeit

Diskussion