Ref- Strafstation

Durchsuchung 

1. Voraussetzungen § 102 StPO: Durchsuchung beim Verdächtigen
- Anfangsverdacht = Wahrscheinlichkeit, dass bestimmte Straftat begangen worden ist und aufgrund kriminalistischer Erfahrung die Vermutung besteht, dass der Zweck der DS erreicht werden kann
- Zweck: Ergreifung des Beschuldigten oder Auffindung eines Beweismittels
 
2. Voraussetzungen § 103 StPO: Durchsuchung beim Unverdächtigen
(!) DS nur aufgrund von Tatsachen möglich
 
3. Zeitpunkt der Durchsuchung § 104 StPO
Durchsuchung zur Nachtzeit nur, wenn:
- Verfolgung auf frischer Tat
- Gefahr im Verzug
- DS zur Ergreifung eines entwichenen Gefangenen
 
4. Zuständigkeiten
§§ 105, 102, 103 StPO
(!) wenn keine gesonderte Zuständigkeit immer Ermittlungsrichter § 162 StPO
(bspw. § 125 StPO)
- Richtervorbehalt bei Gefahr im Verzug = richterliche Anordnung der Maßnahme kann nicht eingeholt werden, ohne dass Durchsuchungszweck durch die zeitliche Maßnahme gefährdet würde
- Konsequenzen bei Verletzung des Richtervorbehalts: Rspr grds kein Beweisverwertungsverbot, nur bei gewichtigen Formverletzungen (hätte richterliche Anordnung rechtmäßig ergehen können? willkürliche Umgehung?)
(!) Zuständigkeit der StA lebt nicht wieder auf, sobald Durchsuchungsantrag gestellt (auch wenn Richter gar nicht entscheidet)

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