Wo gilt der Strengbeweis?
Wo gilt der Freibeweis?

244: Für die Feststellung der Schuld- und Rechtsfolgentatsachen in der Hauptverhandlung
 
Für alles übrige: Tatsachen, die nur für die Zulässigkeit und den Fortgang des Verfahrens, für Prozesshandlungen (Verfahrensfragen) relevant sind.
Z.B. Verfahrensvoraussetzungen, Verfahrenshindernisse, Verhandlungsfähigkeit, Entschuldigungen für Ausbleiben, Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit, Verlesungsvoraussetzungen.
Formen: z.B. formlose Befagung, auch telefonisch, dienstl. Äußerung, Auskünfte
 
für doppeltrelevante Tatsachen gilt der Strengbeweis!

Diskussion