Geschichte - Grundbegriffe

1. Semester


Menschenrechte


Menschenrechte
  • in seiner ältesten, im Naturrecht wurzelnden Bedeutung bezeichnet der Begriff vor- und überstaatlich geltende Rechte, die dem Menschen von Natur aus zustehen, unveräußerlich und unantastbar sind.
  • Im staats- und verfassungsrechtlichen Sinne umfasst der Begriff solche Grundrechte, die von Verfassungswegen allen Menschen zugestanden werden müssen, im Ggs. zu Bürgerrechten, auf die sich nur die Staatsangehörigen berufen können.

Diskussion