Sicherheit 34a

§ 243 StGB - Besonders schwerer Fall des Diebstahls

  1. Einbruch - einstieg - mit einem falschen Schlüssel
  2. Verschlossenen Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert.
  3. gewerbsmäßig
  4. Kirchendiebstahl
  5. Diebstahl aus öffentlichen Ausstellung
  6. Hilflosigkeit, ein Unglücksfall oder gemeine Gefahr
  7. Handfeuerwaffen oder Sprengstoff

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