Welche Regelung liefert das HGB in Bezug auf die Gewinnverteilung einer OHG?

Laut §121 HGB richtet sich die Gewinnverteilung bei einer Offenen Handelgesellschaft (OHG) nach der Höhe der Kapitaleinlage.
 
Diese wird mit 4% verzinst. Der Rest wird nach Köpfen verteilt.

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