Definitionen StR

Strafrecht AT

Irrtum über den Kausalverlauf

Nach § 16 I 1 muss sich der Vorsatz auch auf den Kausalverlauf beziehen. Jedoch lassen bloß wesentliche Abweichungen den Vorsatz entfallen. 
Wesentlich ich sie Abweichung, wenn es sich um einen ganz ungewöhnlichen atypischen Kausalverlauf handelt (wie obj. Zurechnung) oder eine andere Bewertung der Tat geboten erscheint. (Angriff/Abwehr und Vorsatzform)

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