Definitionen StR

Strafrecht AT

Fesnahmehandlung iSd § 127 StPO

Die Anwendung von Gewalt ist grundsätzlich zulässig. Grds. nicht zulässig ist hingegen der Gebrauch von Schusswaffen. Eine a.A. erlaubt jedoch den nicht tödlichen Gebrauch von Schusswaffen bei schwerwiegenden Straftaten. 
Ausnahme im Rahmen des § 127 II bei Polizeibeamten - dort Polizeirecht.

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