StGB AT Begriffe und Erläuterungen

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

Notstandslage:

Gefahr (Perspektive: ex ante (im Voraus) – ex post (im Nachhinein))

Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden
Notstandshandlung:
  • Nicht anders abwendbar
  • Interessenabwägung
  • Angemessenheit
  • Rettungswille

Diskussion