II. Rep Staatshaftung

(P) 
wann sind private Unternehmer der öffentlichen Hand zuzuordnen bzw. als Amtshalter iSd. § 839 BGB einzuordnen ?

1. Beliehene 
-> hoheitliche Kompetenzen durch Hoheitsakt 
 
2. Verwaltungshelfer 
-> unselbstständig, keine Kompetenzen von Gewicht 
 
2. andernfalls umstritten 
a) Werkzeugtheorie 
Private als „verlängerter Arm“ der öffentlichen Hand auftritt und durch Weisungen „wie ein Werkzeug“ gelenkt werden kann
 
b) neue Rspr: 
- Charakter der wahrgenommenen Aufgabe 
- Entscheidungsspielraum des Unternehmers (= „Grad der Einbindung“)
 
- Zusammenhang zwischen übertragener Tätigkeit und Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe (= „Sachnähe“) 

Diskussion