Ref- Strafstation

Beweisantrag

= das ernsthafte, unbedingte oder an eine Bedingung geknüpfte Verlangen eines Prozessbeteiligten über eine die Schuld oder Rechtsfolgenfrage betreffende Behauptung durch bestimmte, nach der StPO zulässige Beweismittel Beweis zu erheben
 
- notwendiger Inhalt = Beweismittel und Beweistatsache (sowie Konnexität, dh. warum das Beweismittel diese konkrete Tatsache beweisen kann)
- Ablehnung nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 244 III - V, 245
- Ablehnung durch Gerichtsbeschluss (§ 244 VI)
- unzulässige Ablehnung = absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 8)
(!) abzugrenzen von Beweisermittlungsantrag (jede Anregung an das Gericht zur weiteren Aufklärung, die die Voraussetzungen eines Beweisantrages noch nicht erfüllt; braucht nicht förmlich abgelehnt zu werden; erkennbar an "dass" statt "ob")
- Zeuge muss zumutbar konkretisierbar sein
- Antragsberechtigte:
  • Einziehungsbetroffene
  • StA
  • Angeklagter
  • Verteidiger
  • Eltern
- hilfsweise Beweisanträge zulässig

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