Klausuren und Aktenvorträge RA

Kl. Rapsfeld (Klausur AG Nr.1)

Definiere nochmals die Verkehrssicherungspflicht!

Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern.

Diskussion