Theorien zur Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht

  • Interessentheorie: Die Rechtsnorm ist dem Bereich zuzuordnen, dessen Interesse sie dient.
  • Subordinationstheorie: Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbereiche, in denen ein Über (Staat) - Unter (Bürger) -ordnungsverhältnis besteht. Das Privatrecht geht von einem Gleichordnungsverhältnis aus.
  • Sonderrechtstheorie: Ein Berechtigter oder Verpflichteter ist zwingend der Staat oder ein Träger der öffentlichen Gewalt.

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